
Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht
Finanzamt kann pfänden
Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung ein Rentenwahlrecht eingräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge einsetzen wird.
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbrief
Nicht immer abmahnfähig Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u. a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschrieben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D. h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.
Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann. (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07).
Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann. (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07).


